Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Arzt als Verwender und dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde.
§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Behandlungsvertrages
1) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Arztes, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Arzt zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
2) Der Arzt erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
3) Über die Diagnose und Therapiemöglichkeiten entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Arzt über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Der Arzt ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, wenn und soweit der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.
4) Vielfach werden vom Arzt auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt, auch nicht allgemein erklärbar sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies dem Arzt gegenüber vor Behandlungsbeginn schriftlich zu erklären.
5) Der Arzt darf keine Krankschreibungen bei gesetzlich Versicherten vornehmen und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 3 Vertraulichkeit der Behandlung
1) Der Arzt behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumständen und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte gegenüber Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunftserteilung im Interesse des Patienten erfolgt und dessen mutmaßlichen Willen entspricht.
2) Absatz1 findet keine Anwendung soweit der Arzt aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Auskunft verpflichtet oder berechtigt ist. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen den Arzt oder dessen Berufsausübung stattfinden.
§ 4 Einsicht in die Patientenakte
1) Der Arzt führt über jeden Patienten eine Handakte. Eine Herausgabe dieser Akte an den Patienten im Original ist ausgeschlossen.
2) Auf Verlangen erstellt der Arzt für den Patienten kosten- und honorarpflichtig Kopien aus der Akte. Hiervon ausgenommen sind solche Teile der Aufzeichnungen, die rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthalten.
§ 5 Kündigung des Behandlungsvertrages
1) Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
2) Eine Kündigung durch den Arzt zur Unzeit ist jedoch nur zulässig soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Patient erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht, unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt, wenn der Arzt aufgrund einer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die Ihn in einen Gewissenskonflikt bringen könnten.
Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandene Honoraransprüche des Arztes bleiben von der Kündigung unberührt.
§ 6 Honorierung des Arztes
1) Mit Zustandekommen des Behandlungsvertrages entsteht der Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem Patienten.
2) Sofern zwischen Arzt und Patient ein Honorar nicht individuell vereinbart worden ist, gelten die Sätze der Gebührenverordnung für Arzte (GOÄ) in der aktuellen Fassung.
3) Private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag.
4) Nicht eingehaltene oder kurzfristig (weniger als 24 Stunden vorher) abgesagte Termine werden voll berechnet. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Patient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagt, oder am Erscheinen zum vereinbarten Termin aufgrund eines Umstandes gehindert ist, den der Patient nicht zu vertreten hat. Eine ordentliche Terminabsage muss rechtzeitig innerhalb der Öffnungszeiten der Praxis (Montag bis Freitag 10:00 – 15:00 Uhr) erfolgen. Terminabsagen außerhalb der Öffnungszeiten oder an einem Samstag oder Sonntag oder an einem Feiertag sind nicht rechtzeitig und entbindet den Patienten nicht von seiner Verpflichtung die vereinbarte Leistung im vollen Umfang zu zahlen.
5) Kann ein Termin wegen Krankheit des Therapeuten oder sonstigen von der Praxis nicht zu vertretenden Gründen nicht stattfinden, wird der Patient unverzüglich hiervon in Kenntnis gesetzt und ein Ersatztermin zeitnah angeboten.
6) Die Honorare sind vom Patienten nach jeder Behandlung bar gegen Erhalt einer Quittung oder, falls zwischen Arzt und Patienten gesondert vereinbart, nach Rechnungsstellung gemäß § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zahlen.
7) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 Gesetz übe den Verkehr mit Arzneimitteln) ist Ärzten die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht gestattet. Zulässig ist jedoch die Direktverabreichung solcher Arzneimittel durch den Arzt an den Patienten, da es sich hierbei nicht um eine Abgabe, sondern eine Verwendung handelt. Die Honorarforderung des Arztes umfasst auch die verwendeten Arzneimittel. Die Anwendung von Arzneimitteln, die vom Patienten mitgebracht wurden ist ausgeschlossen.
8) Die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten welche vom Arzt empfohlen oder verordnet werden, stellt ein Direktgeschäft zwischen Patient und Apotheke dar, auf welches diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Anwendung kommen. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die dem Patienten vom Arzt empfohlen oder verordnet werden und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.
9) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Arzt oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Arzt in einer
Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
§7 Rechnungsstellung
1) Neben den Quittungen gemäß § 6 Absatz 5 erhält der Patient auf Verlangen vierteljährlich, spätestens nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Honorarrechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist.
2) Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Arztes, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten. Darüber hinaus enthält die Rechnung die Diagnose, den Behandlungszeitraum sowie die zu bezahlenden Honorare.
3) Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dem Arzt dies entsprechend mitzuteilen.
§ 8 Honorarerstattung durch Dritte
1) Soweit der Patient einen Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars gegen Dritte hat, wird der Honoraranspruch des Arztes gem. § 6 hiervon nicht berührt. Die Honorarabrechnung des Arztes erfolgt ausschließlich gegenüber dem Patienten. Eine Abrechnung direkt mit einem erstattungspflichtigen Dritten findet nicht statt. Eine Stundung des Honorars oder von Teilen des Honorars durch den Arzt in Erwartung einer möglichen Erstattung durch Dritte findet ebenfalls nicht statt.
2) Soweit der Arzt dem Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 6 Absatz 2. Der Umfang des Arztes beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
3) Alle im Zusammenhang mit der Erstattung des Arztes durch Dritte notwendigen Auskünfte und Bescheinigungen werden auf Verlagen dem Patienten gegenüber erteilt. Diese Leistungen sind honorarpflichtig. Eine Auskunftserteilung an Dritte erfolgt nicht.
§ 9 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Patienten und dem Arzt aus dem Behandlungsvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 10 Haftung
1. Die Haftung der Praxis für Sach- und Vermögensgegenstände tritt nur dann in Kraft, wenn die Gegenstände aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des medizinischen Personals verloren gehen.
§ 11 Salvatorische Klausel
1) Sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
2) Soweit Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderungen eine unzumutbare Härte für eine Partei des Vertrages darstellen würde.
PATIENTENAUFKLÄRUNG
Osteopathie ist eine eigene Form der Untersuchung und Behandlung von schmerzhaften oder auch symptomlosen Störungen der Muskel-, Gelenk-, Nerven- und Organfunktionen.
Mit Hilfe der Osteopathie können akute und chronische Beschwerden therapiert werden. Es werden nicht nur Krankheitsbilder behandelt, sondern auch der Mensch als System. Bei bestehenden ärztlichen Diagnosen ist die Osteopathie eine ergänzende Behandlungsform. Ziel der Therapie ist die Wiederherstellung von Körperfunktionen und die Stärkung des gesamten Körpersystems. Der Patient wird vor jeder Behandlung untersucht und auf Grundlage des osteopathischen Befundes therapiert. Bei der osteopathischen Behandlung werden sowohl sanfte Techniken, als auch Impulstechniken (HVLA-Techniken) angewendet.
Durch eine osteopathische Behandlung kann der Körper auf Veränderungen unterschiedlich reagieren. Dies kann eine direkte Besserung der Beschwerden sein, aber auch mit anderen Symptomen einhergehen.